Gote-Systems, 01.03.2013
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
Ab dem 01. März 2013 gilt die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr.
Die Verordnung für den Kraftomnibusverkehr legt nun Fahrgastrechte fest, die mit den im Luft-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr geltenden Bestimmungen vergleichbar sind. Diese neuen Rechte umfassen:
- ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Tarife und andere Vertragsbedingungen;
- ein Verbot der Diskriminierung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Hilfeleistung an benannten Busbahnhöfen und an Bord von Kraftomnibussen sowie eine finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen;
- die Verfügbarkeit angemessener und zugänglicher Informationen für alle Fahrgäste, sowohl vor als auch während der Reise, sowie allgemeine Unterrichtung über die Rechte der Fahrgäste an den Busbahnhöfen und im Internet;
- den Anspruch auf Erstattung des vollen Fahrpreises oder auf Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei Überbuchung, Annullierung oder Verzögerung um mehr als 2 Stunden gegenüber der vorgesehenen Abfahrtszeit (allerdings nur bei Fahrten über eine Distanz von mehr als 250 km);
- den Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung des vollen Preises bei Überbuchung, Annullierung oder Verzögerung um mehr als 2 Stunden gegenüber der vorgesehenen Abfahrtszeit, wenn das Busunternehmen dem Fahrgast nicht die Wahl zwischen Weiterreise mit geänderter Streckenführung und Fahrpreiserstattung bietet (allerdings nur bei Fahrten über eine Distanz von mehr als 250 km);
- Angemessene Hilfeleistung (Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen sowie erforderlichenfalls Unterbringung) bei Annullierung einer Fahrt oder einer Verzögerung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten bei Fahrten von über drei Stunden (allerdings nur bei Fahrten über eine Distanz von mehr als 250 km); Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung von Fahrgästen und Verlust oder Beschädigung von Gepäck aufgrund von Straßenverkehrsunfällen;
- Errichtung eines Systems zur Bearbeitung von Beschwerden durch die Busunternehmen, das allen Fahrgästen zur Verfügung steht;
- Einrichtung unabhängiger nationaler Stellen in allen EU-Mitgliedstaaten mit dem Auftrag, die Verordnung durchzusetzen und Verstöße gegebenenfalls zu ahnden.
Das deutsche Durchführungsgesetz liegt bisher erst als Entwurf vor und soll voraussichtlich im Sommer verabschiedet werde. Bis dahin fehlen Sanktionsmöglichkeiten und die Unternehmer haben Zeit sich mit den Anforderungen der Verordnung vertraut zu machen.
Eine Zusammenfassung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 finden Sie hier, auf der Seite der europäischen Union.