Gote-Systems, 30.07.2013
Straftatbestand: Verwendung fremder Fahrerkarte
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat das OLG Stuttgart die Verwendung einer fremden Fahrerkarte als Straftat und nicht wie bisher als Ordnungswidrigkeit beurteilt.
In einem aktuellen Beschluss vom 23. März 2013 (Az.: 2WS 42/13) hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eine neue Richtung der Bewertung vorgegeben, indem es über eine Beschwerde der Staatsanwalt Ulm gegen einen Beschluss des Landgerichts Ulm entschieden hat.

Diesem Beschluss liegt ein langes juristisches Vorspiel zugrunde. Nachdem ein Lkw-Fahrer beschuldigt worden war, zwischen August 2009 und Dezember 2010 insgesamt 25 Touren mit den Fahrerkarten von anderen Betriebsangehörigen der Spedition gefahren zu sein, hatte zunächst das Amtsgericht Göppingen den Vorwurf der Straftat nach Paragraf 269 Abs. 1 StGB abgewiesen und das Verfahren nach Paragraf 23 Abs. 2 Nr. 4 der Fahrpersonalverordnung als Ordnungswidrigkeit behandelt.
Von dort ging es weiter zum Landgericht Ulm. Dieses hatte den Antrag der Ulmer Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, es handle sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, die zudem verjährt sei. Hiergegen hatte nun die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim OLG Stuttgart eingelegt.
Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben und per Beschluss entschieden, dass vor dem Landgericht Ulm nun doch das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Denn es bestehe der Tatverdacht wegen Fälschung beweiserheblicher Daten nach Paragraf 269 Abs. 1 StGB.
Die detailierte Begründung können Sie hier nachlesen.