Gote-Systems, 09.05.2011

Änderung des BKrFQG - erweiterter Besitzstand / Schlüsselzahl 95

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des BKrFQG (wird in Kürze im BGBl. verkündet) wird durch die Einfügung eines Satzes 2 in § 3 BKrFQG ein „erweiterter" Besitzstand geschaffen. Dies gilt für die Fälle, in denen eine vor dem jeweiligen Stichtag erteilte Fahrerlaubnis der C-Klassen oder D-Klassen entzogen, darauf verzichtet oder nicht rechtzeitig verlängert wurde und die Fahrerlaubnis der jeweiligen Klasse anschließend neu erteilt wird. Dieser erweiterte Besitzstand ist auch weiterhin, wie mit Erlass vom 10.09.09 geregelt, durch Eintragung der Schlüsselzahl 95 zu dokumentieren.

Das BMVBS hat zwischenzeitlich die europarechtlichen Bedenken zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 zurückgestellt, auch dann, wenn sich der Besitzstand aus § 3 Satz 1 BKrFQG (einfacher Besitzstand) ergibt. In diesen Fällen kann ab sofort auf Antrag auch ohne vorherigen Nachweis der Weiterbildung die gebührenpflichtige Eintragung der Schlüsselzahl 95 vorgenommen werden.

Wegen Fehlens der Schlüsselzahl 95 im Führerschein sind bei Kontrollen im Ausland in einzelnen Fällen erhebliche Sanktionen auferlegt bzw. angedroht worden. Soweit es nicht zu Sanktionen gekommen ist, führte bereits der Zeitverzug am Kontrollort bis zur Aufklärung der Rechtslage und des damit entstehenden Vermögens- und Imageverlustes für die betroffenen deutschen Bus- und Lkw-Fahrer zu erheblichen Beeinträchtigungen. Die Erfahrungen im Vollzug der Neuregelung der Berufskraftfahrerqualifikation haben ge-zeigt, dass eine bloße Information der anderen Mitgliedstaaten über die deutsche Rechtslage - selbst wenn eine solche Information durch die Europäische Kommission selbst erfolgte - in der Kontrollpraxis keine ausreichende Wirkung entfalten konnte.

Zudem ist kein Grund ersichtlich, dass derjenige, der über einen „einfachen" Besitzstand im Sinne des § 3 Satz 1 BKrFQG verfügt, im Hinblick auf die Eintragung der Schlüsselzahl 95 schlechter gestellt wird, als derjenige, der über den erweiterten Besitzstand nach § 3 Satz 2 BKrFQG verfügt.

Als Fristablauf für die Schlüsselzahl 95 wird in den Fällen des Besitzstands nach § 3 Satz 1 BKrFQG in den Führerschein das nach § 5 Abs. 1 BKrFQG für den Abschluss der ersten Weiterbildung maßgebliche Datum eingetragen, d. h.

- für D-Klassen das Datum 09.09.2013 bzw. bei Gleichlauf mit der Befristung der Fahrerlaubnis volle 5 Jahre bis längstens 09.09.2015, wenn die Gültigkeit der Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2013 und dem 09.09.2015 ausläuft.

- für C-Klassen das Datum 09.09.2014 bzw. bei Gleichlauf mit der Befristung der Fahrerlaubnis volle 5 Jahre bis spätestens 09.09.2016, wenn die Gültigkeit der Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2014 und dem 09.09.2016 ausläuft.

Soweit möglich, sollte diese Regelung zugleich zur Synchronisierung der Laufzeiten von Fahrerlaubnis und Schlüsselzahl 95 genutzt werden.

In der Vergangenheit haben bereits einige Fahrer, die über einen Besitzstand nach § 3 Satz 1 BKrFQG verfügen, eine Weiterbildung abgeschlossen und die Weiterbildungsbescheinigung der Fahrerlaub-nisbehörde vorgelegt, um den Eintrag der Schlüsselzahl 95 zu erhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen durch die Eintragung der Schlüsselzahl 95 diese Weiterbildungsbescheinigung nicht „verbraucht" ist, sondern zur Vermeidung eines Nachteils, bei der nächsten Verlängerung der Fahrerlaubnis erneut vorgelegt werden kann und anzuerkennen ist.

Quelle: V. Uflacker, IHK Ostfestfahlen zu Bielefeld

Weitere Informationen unter: www.wuerzburg.ihk.de/fileadmin/user_upload/pdf/Recht_FairPlay/Infomaterial/neue_Vollzugshinweise_April_2011.pdf